[ Auszug: (1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer
die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem
Gläubiger das ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]